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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 47/06
§§: KStG § 8 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 2 Satz 1, EStG § 4 Abs. 1
Schlagwörter Bilanzberichtigung, Formeller Bilanzenzusammenhang, Subjektiver Fehlerbegriff, Objektiver Fehlerbegriff
Rechtsfrage: Ist bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit auf den objektiven Fehlerbegriff abzustellen, als danach die Schlussbilanz des ersten noch änderbaren (unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden) Veranlagungsjahres die Änderung der Rechtsprechung (hier: Bildung einer Rückstellung für künftige Beihilfeverpflichtungen gegenüber aktiven Beschäftigten) berücksichtigen muss? Oder wäre vielmehr der subjektive Fehlerbegriff entscheidend, der eine Bilanzberichtigung trotz der unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Veranlagung verbieten soll, da die Bilanz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung der damaligen Rechtslage entsprach und somit zum damaligen Zeitpunkt subjektiv nicht falsch war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 01.06.2006
Vorinstanz/AZ: 15 K 143/04 K
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 43 14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.06.2007
Erledigungs-Az: I R 47/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 31 76