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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 51/05
§§: AO 1977 § 169, AO 1977 § 355, RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f
Schlagwörter Geldspielautomat, Bestandskraft, Festsetzungsverjährung, Gemeinschaftsrecht, EG, EU
Rechtsfrage: 1. Sind bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide, in denen die Einnahmen aus Geldspielgeräten der Umsatzsteuer unterworfen sind, unter Berufung auf die sog. Emmott'sche Fristenhemmung zu ändern? - 2. Verstößt es weder gegen den Grundsatz der Effektivität noch der Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsrechts, wenn die nationale Rechtsordnung eine Änderung im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsordnung stehender Steuerbescheide dann versagt, wenn nach den Vorschriften der § 169 ff. AO Bestandskraft bzw. Festsetzungsverjährung eingetreten ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 30.06.2005
Vorinstanz/AZ: 5 K 184/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 05 57
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.11.2006
Erledigungs-Az: V R 51/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 06 40