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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 55/03
§§: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5
Schlagwörter Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Außendienst, Haupttätigkeit
Rechtsfrage: Zum Tatbestandsmerkmal "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit". Unbegrenzter Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer eines Direktionsreferenten einer Versicherung ohne eigenen Arbeitsplatz, der zwar die wesentlichen Leistungen seiner Tätigkeit im Arbeitszimmer erbringt, aber ca. 50 v.H. seiner Arbeitszeit im Außendienst tätig ist (vgl. a. BFH-Urteil vom 13.11.2002 VI R 28/02, BFHE 201, 206)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 16.01.2003
Vorinstanz/AZ: 6 K 1108/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 48 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.01.2004
Erledigungs-Az: VI R 55/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 22 72