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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 43/16 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 3 Satz 4, EStG § 32 b
Schlagwörter Personengesellschaft, Gewerbebetrieb, Vermögensverwaltung, Gold, Umlaufvermögen, Negativer Progressionsvorbehalt, Ausland
Rechtsfrage: Hat die nach englischem Recht gegründete und in England ansässige Tochtergesellschaft der Klägerin, einer inländischen GbR, mit dem ausschließlich mit Banken betriebenen, in erheblichem Umfang fremdfinanzierten Handel mit physischen Goldbarren sowie darauf bezogenen Sicherungsgeschäften, später ergänzt um den Handel mit Industriemetallen und sonstige Dienstleistungen, einen Gewerbebetrieb unterhalten, dessen Einkünfte bei den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gesellschaftern der Klägerin dem Progressionsvorbehalt unterliegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 06.04.2016
Vorinstanz/AZ: 6 K 194/15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.11.2019
Erledigungs-Az: IV R 43/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 03 06