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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 49/12 (BFH)
§§: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Zukunftssicherung, Arbeitslohn, Gegenwert, Ausscheiden, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz
Rechtsfrage: Ist § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2007, nach dem Gegenwertzahlungen eines Arbeitgebers bei Austritt aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, verfassungsgemäß? - Im Verfahren VI R 49/12 erging am 14.11.2013 ein Vorlagebeschluss an das BVerfG (Az. 2 BvL 7/14). Das Verfahren VI R 49/12 ist durch Beschluss vom 14.11.2013 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 7/14 ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 16.07.2012
Vorinstanz/AZ: 10 K 4094/09
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2012 S. 2006
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 23 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.11.2013
Erledigungs-Az: VI R 49/12
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an BVerfG (Beschluss vom 14.11.2013) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 01 05