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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 62/03
§§: AO 1977 § 218 Abs. 2, AO 1977 § 37 Abs. 2, AO 1977 § 226 Abs. 1, InsO § 36, KraftStG § 5, AO 1977 § 251 Abs. 3
Schlagwörter Kraftfahrzeugsteuer, Insolvenz, Erstattung, Steuerpflicht, Beschwer, Aufrechnung
Rechtsfrage: Aufrechnung eines Kraftfahrzeugsteuerguthabens mit Steuerrückständen des Gemeinschuldners: Endet die Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Gemeinschuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so dass die im Voraus für den Entrichtungszeitraum gezahlte Kraftfahrzeugsteuer ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einem Erstattungsanspruch führt, oder ist die Kraftfahrzeugsteuerschuld mit deren Zahlung erloschen? Falls der PKW nicht zur Insolvenzmasse gehört: Fehlende Beschwer des Insolvenzverwalters hinsichtlich des Kraftfahrzeugsteuerbescheids und des darauf beruhenden Abrechnungsbescheides? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 29.08.2003
Vorinstanz/AZ: 4 K 1557/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 01 51
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.11.2004
Erledigungs-Az: VII R 62/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 08 32