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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 18/01
§§: KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 e Buchst. aa, GG Art. 3
Schlagwörter Steuererhöhung, Steuersatz, Verfassungsmäßigkeit, Ungleichbehandlung
Rechtsfrage: Revision verspätet beim BFH -beim FG rechtzeitig-- eingegangen (Zustellung -ohne Verkündung- im Januar 2001), Urteil jedoch mit falscher Rechtsmittelbelehrung (altes Recht) versehen. Ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 e Buchst. aa KraftStG (i.d.F. des KraftStÄndG 1997) verfassungswidrig, weil es pauschal Dieselfahrzeuge mit über 2000 ccm Hubraum besser stellt? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 13.12.2000
Vorinstanz/AZ: 13 K 8304/98 Kfz
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 77 02
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.03.2002
Erledigungs-Az: VII R 18/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 09 03