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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-625/17 (EuGH)
§§: AEUV Art. 56, AEUV Art. 63
Schlagwörter EG, EU, Bank, Dienstleistungsfreiheit, Inland, Kapitalverkehrsfreiheit, Konzern, Kreditinstitut, Sitz, Stabilitätsabgabe, Österreich
Rechtsfrage: Widerspricht eine Regelung, die eine Abgabe von der Bilanzsumme der Kreditinstitute vorsieht, der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff AEUV und/oder der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV, wenn ein Kreditinstitut mit Sitz in Österreich für Bankgeschäfte mit Kunden in der übrigen Europäischen Union zur Entrichtung der Abgabe herangezogen wird, während dies auf ein Kreditinstitut mit Sitz in Österreich, das solche Geschäfte als Gruppenspitze einer Kreditinstitutsgruppe über ein gruppenzugehöriges Kreditinstitut mit Sitz in der übrigen Europäischen Union tätigt, dessen Bilanz wegen der Gruppenzugehörigkeit mit der Bilanz des als Gruppenspitze fungierenden Kreditinstituts zu konsolidieren ist, nicht zutrifft, weil die Abgabe von der unkonsolidierten (nicht in einen Konzernabschluss einbezogenen) Bilanzsumme zu entrichten ist?
Vorinstanz: Verwaltungsgerichtshof (Österreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 112 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.11.2018
Erledigungs-Az: Rs C-625/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 22 24