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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-560/13 (EuGH)
§§: AuslInvestmG § 17, AuslInvestmG § 18, EGV Art. 73 b, EGV Art. 73 c, EGV Art. 73 d, EG Art. 56, EG Art. 57, EG Art. 58
Schlagwörter EG, EU, Besteuerung, schwarze Fonds, Investmentfonds, Kapitalverkehrsfreiheit, Ausschüttung
Rechtsfrage: 1. Steht die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 73 b EGV (ab 1.5.1999 Art. 56 EG) einer nationalen Regelung (hier: § 18 Abs. 3 AuslInvestmG), wonach für inländische Beteiligte an ausländischen Investmentfonds unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den Ausschüttungen fiktive Einnahmen in Höhe von 90 v.H. der Differenz zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis des Jahres, mindestens aber 10 v.H. des letzten Rücknahmepreises (oder des Börsen- oder Marktwerts) anzusetzen sind, bei Beteiligungen an Drittstaatenfonds deshalb nicht entgegen, weil die seit dem 31.12.1993 im Wesentlichen unveränderte Regelung im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen i.S. der Bestandsschutzregelung des Art. 73 c Abs. 1 EGV (ab 1.5.1999 Art. 57 Abs. 1 EG) steht? - Sofern die Frage 1 nicht bejaht wird: - 2. Stellt die Beteiligung an einem solchen Investmentfonds mit Sitz in einem Drittland stets eine Direktinvestition i.S. des Art. 73 c Abs. 1 EGV (ab 1.5.1999 Art. 57 Abs. 1 EG) dar oder ist die Antwort hierauf davon abhängig, ob die Beteiligung dem Anleger aufgrund von nationalen Vorschriften des Sitzstaates des Investmentfonds oder aus anderen Gründen die Möglichkeit gibt, sich effektiv an der Verwaltung oder der Kontrolle des Investmentfonds zu beteiligen?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 06.08.2013
Vorinstanz/AZ: VIII R 39/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 30 00
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.05.2015
Erledigungs-Az: Rs C-560/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 13 23