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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 40/06
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 110
Schlagwörter Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung, Negative Einkünfte
Rechtsfrage: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Antragsveranlagungsfrist, wenn rechtzeitig mit Übersendungsschreiben die Anlagen V, aber verspätet die gesamte Steuererklärung für das Streitjahr 2001 eingereicht wird. Ist eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchzuführen, wenn die Summe der negativen Einkünfte die Grenze von 800 DM (410 EUR) überschreitet? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 19.01.2006
Vorinstanz/AZ: 15 K 3320/04 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 02 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.05.2008
Erledigungs-Az: VI R 40/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache