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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 55/10 (BFH)
§§: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, GewStG § 9 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1
Schlagwörter Hinzurechnung, Miete, Weiterleitung, Vermietung, Grundstücksunternehmen, Verfassung
Rechtsfrage: Ist die Hinzurechnung von Miet- und Pachtaufwendungen zum Gewerbeertrag im Falle der An- und Weitervermietung von Wohnraum verfassungswidrig? Ist es im Streitfall geboten, § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG einschränkend auszulegen oder in analoger Anwendung von § 9 Nr. 1 GewStG die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 27.10.2010
Vorinstanz/AZ: 9 K 1022/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 41 76
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.12.2016
Erledigungs-Az: IV R 55/10
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren IV R 55/10 ist durch Beschluss vom 12.7.2012 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 1 BvL 8/12 ausgesetzt.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 28 58