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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 42/01
§§: EStG § 34 Abs. 1 Satz 2, GG Art. 20 Abs. 3, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a
Schlagwörter Außerordentliche Einkünfte, Halber Steuersatz, Verfassungsmäßigkeit, Rückwirkung, Entschädigung, Steuersatz, Fünftelregelung
Rechtsfrage: Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (echte Rückwirkung hinsichtlich der Fünftelregelung anstatt des halben Steuersatzes) bezüglich einer im Jahr 1998 vereinbarten Entlassungsentschädigung, die 1988 i.H.d. steuerfreien Anteils und im Übrigen im März 1999 ausgezahlt wurde. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 09.07.2001
Vorinstanz/AZ: 12 K 196/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 88 08
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.11.2010
Erledigungs-Az: IX R 81/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an BVerfG - BFH-Beschluss vom 6.11.2002 - XI R 42/01- Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 1/03 ausgesetzt. - Abgabe an IX. Senat - neues Az: IX R 81/01 - Erledigung der Hauptsache