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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 36/16 (BFH)
§§: EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 22 Nr. 5 Satz 2
Schlagwörter Betriebliche Altersversorgung, Mehrjährige Tätigkeit, Entschädigung, Leistung, Außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung
Rechtsfrage: Unterliegt die von der Klägerin erhaltene Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung wie Kapitalleistungen aus der Basisversorgung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, wenn es wegen des bei Verträgen dieser Art üblichen Wahlrechts zwischen einer lebenslangen Rente, einer einmaligen Kapitalauszahlung oder einer Kombination aus beidem an der für die Annahme außerordentlicher Einkünfte erforderlichen weiteren Voraussetzung fehlt, dass die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht? - Gilt wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Kapitalleistung mit der Tätigkeit nach § 19 EStG die vom FG geforderte Atypizität nicht? - Handelt es sich bei der Kapitalleistung zudem um eine Entschädigung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG, welche gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 28.09.2016
Vorinstanz/AZ: 4 K 254/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 16 89
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision