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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 27/10 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 4 a
Schlagwörter Betriebsausgabe, Schuldzinsen, Überentnahme, Verlust
Rechtsfrage: Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen des § 4 Abs. 4 a EStG: Sind bei der Berechnung der nach § 4 Abs. 4 a EStG hinzuzurechnenden Schuldzinsen der Streitjahre 2002 bis 2005 Verluste bei der Feststellung der Überentnahmen nicht zu berücksichtigen, weil sie im Gesetz nicht aufgezählt sind? Dürfen daher die Entnahmen übersteigende Einlagen des Jahres 2001 nicht mit dem laufenden Verlust des Jahres 2001 verrechnet werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 02.08.2010
Vorinstanz/AZ: 11 K 763/08 G, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 42 05
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.02.2012
Erledigungs-Az: X R 27/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 21 45