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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 29/00
§§: UStG § 15 Abs. 1 b J: 1999, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, Richtlinie 77/388/EWG Art. 27
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Beschränkung, Fahrzeug, Gemeinschaftsrechtswidrigkeit, Ermächtigung, Rückwirkung
Rechtsfrage: War die Begrenzung des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1 b UStG 1999 zum Zeitpunkt der FG-Entscheidung (10. Februar 2000) mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, so dass der Steuerpflichtige wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts den vollen Vorsteuerabzug unmittelbar aus der für ihn günstigeren Regelung in Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG geltend machen kann? Vgl. Entscheidung des Rates vom 28.2.2000 - zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit Wirkung vom 1.4.1999 von den Art. 6 und 17 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelungen anzuwenden (ABl Nr. L 59, 12 vom 4.3.2000) - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 10.02.2000
Vorinstanz/AZ: 5 K 570/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 90 00
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.06.2005
Erledigungs-Az: V R 29/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsverfahren im Revisionsverfahren V R 30/00 - Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 03 42