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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: GrS 2/00
§§: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 12 Nr. 2, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Dauernde Last, Vermögensübergabe, Vorweggenommene Erbfolge, Sonderausgabe
Rechtsfrage: Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, aber der Substanzwert des -gepachteten-- Betriebs negativ ist und sein Ertragswert 0 DM beträgt (Anschluss an Vorlagebeschluss X R 46/97 in BStBl II 2000, 188)? - Vorlagebeschluss des BFH 13.9.2000 X R 147/96
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 30.07.1996
Vorinstanz/AZ: 11 K 5348/92 E
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.05.2003
Erledigungs-Az: GrS 2/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 42 58