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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 38/06
§§: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 12, AO 1977 § 119 Abs. 1, AO 1977 § 157 Abs. 1
Schlagwörter Restitutionsanspruch, Aufschiebende Bedingung, Einlage, Schenkung, Gegenstand, Bewertung, Einheitswert, Gemeiner Wert, Schenkungsteuer
Rechtsfrage: 1. Konnten Restitutionsansprüche als aufschiebend bedingte Ansprüche vor Erlass des VermG vom 29.9.1990 in eine GbR eingebracht werden und sind diese zugewendeten Restitutionsansprüche bei dem Mitgesellschafter, der weniger eingebracht hat, aber zu 50 v.H. am Gesellschaftserfolg beteiligt ist, bei der Schenkungsteuer mit dem Einheitswert der Grundstücke zu bewerten? - 2. Ist ein Schenkungsteuerbescheid aufzuheben, wenn er über den "Erwerb einer Schenkung vom ..." erging, die Schenkung möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt (vgl. 1) erfolgte und unter dem genannten Datum ein Grundstücksverkauf betreffend rückerstatteter Grundstücke (vgl. 1.) mit der Vereinbarung, dass der Kaufpreis den Gesellschaftern der GbR zu jeweils 50 v.H. zusteht, abgeschlossen wurde? -3. Liegt eine Überraschungsentscheidung vor und hätte das FG die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen müssen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 13.10.2004
Vorinstanz/AZ: 4 K 5303/96 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 18 53
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.11.2008
Erledigungs-Az: II R 38/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 12 69