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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 38/07 (BFH)
§§: ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 3, ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1, AO § 182 Abs. 1, BewG § 138 Abs. 5
Schlagwörter Nachlassverbindlichkeit, Bereicherung, Bindung, Erbschaftsteuer, Bedarfsbewertung
Rechtsfrage: 1. Sind die vom Hofnacherben vor Eintritt der Hofnacherbfolge auf seine Kosten an Wohnungen durchgeführten Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen aufgrund eines latenten Bereicherungsanspruchs gegen die Hofvorerbin als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG oder alternativ, aufgrund einer ausgeblendeten Konfusion wie Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 3 ErbStG abzugsfähig? - 2. Verstößt die Erbschaftsteuer, die der Hofnacherbe auf die von ihm selbst geschaffenen Vermögenswerte entrichtet, gegen den Bereicherungsgrundsatz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) sowie gegen den Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit? - 3. Kommt den für erbschaftsteuerliche Zwecke festgestellten Werten (§ 138 BewG) auch eine Bindungswirkung hinsichtlich des Umfangs des erbschaftsteuerrechtlichen Nachlasses zu? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 18.10.2006
Vorinstanz/AZ: 4 K 1915/05 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 03 07
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.07.2008
Erledigungs-Az: II R 38/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 31 42