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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-44/19 (EuGH)
§§: RL 2003/96/EG Art. 21 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Verbrauchsteuer, Eigenverbrauch, Mineralöl, Strom, Energieerzeugnisse
Rechtsfrage: Ist Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96 vom 27.10.2003 dahin auszulegen, dass auf den Eigenverbrauch von Energieerzeugnissen auf dem Betriebsgelände des Herstellers Verbrauchsteuer auf Mineralöle in der Höhe des Anteils erhoben werden kann, in dem bei der Produktion nichtenergetische Erzeugnisse anfallen? - Oder steht vielmehr das Ziel dieser Vorschrift, den Verbrauch von Energieerzeugnissen, der für die Herstellung von Endenergieerzeugnissen erforderlich ist, nicht zu besteuern, einer Besteuerung dieses Eigenverbrauchs in dem Anteil entgegen, in dem bei der Herstellung andere, nichtenergetische Erzeugnisse anfallen, auch wenn diese nichtenergetischen Erzeugnisse zwangsläufig als Abfallprodukte des Herstellungsprozesses selbst anfallen?
Vorinstanz: Tribunal Supremo (Spanien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 155 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.12.2020
Erledigungs-Az: Rs C-44/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 19 56