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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-104/19 (EuGH)
§§: VO (EG) Nr. 91/2009, VO (EG) Nr. 384/96 Art. 2 Abs. 10
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Antidumpingzoll, Einfuhr, China, Normalwert
Rechtsfrage: 1. Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 gegenüber einem Einführer in die Union wegen der Verletzung von Art. 2 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ungültig, weil der Rat für die Ermittlung der Dumpingspanne für die betreffenden Waren von nicht mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellern bei dem in dieser Vorschrift geregelten Vergleich die Ausfuhrgeschäfte bezüglich bestimmter Typen der Ware nicht berücksichtigt hat? - 2. Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 gegenüber einem Einführer in die Union wegen der Verletzung von Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ungültig, weil die Organe der Union sich im Rahmen der Berechnung der Dumpingspanne für die betreffenden Waren bei dem Vergleich des Normalwerts der Waren eines indischen Herstellers mit den Ausfuhrpreisen gleichartiger chinesischer Waren geweigert haben, Berichtigungen im Zusammenhang mit Einfuhrabgaben für Rohstoffe und mittelbaren Steuern im Vergleichsland Indien sowie Unterschieden bei der Herstellung bzw. den Produktionskosten zu berücksichtigen, und/oder weil die Organe der Union mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellern während der Untersuchung nicht alle Daten des indischen Herstellers im Rahmen der Ermittlung des Normalwerts (rechtzeitig) zur Verfügung gestellt haben?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 155 S. 28
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.07.2020
Erledigungs-Az: Rs C-104/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 09 71