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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-124/15 (EuGH)
§§: KN Pos. 2106, KN Unterpos. 2106 9092 60, KN Pos. 3004, KN Unterpos. 3004 9000, zusätzliche Anmerkung 1 zu Kap. 30, ErlKN Kap. 30 Rn. 06.1, Rn. 07.2
Schlagwörter EG, EU, Zolltarif, Tarifierung, Einreihung, Brausetablette, Mineralstoffzubereitung, Calcium
Rechtsfrage: Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256, S. 1) in der durch die VO (EG) Nr. 1777/2001 der Kommission vom 7.9.2001 (ABl. Nr. L 240, S. 4) geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Brausetabletten mit einem Calciumgehalt von 500 mg pro Tablette, die zur Vorbeugung und Behandlung eines Calciummangels und zur Unterstützung einer speziellen Therapie zur Vorbeugung und Behandlung einer Osteoporose angewandt werden und für die auf dem Etikett für Erwachsene eine maximale Tagesdosis von 3 Tabletten (= 1.500 mg) empfohlen wird, in die Unterposition 3004 9000 einzureihen sind?
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 24.02.2015
Vorinstanz/AZ: 4 K 35/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 07 06
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.02.2016
Erledigungs-Az: Rs C-124/15