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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-152/03 (EuGH)
§§: EG Art. 43, EG Art. 56, EStG 1987 § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, EStG § 21 Abs. 2, EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2, EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2, EStG § 52 Abs. 21
Schlagwörter Verlust, Vermietung, Verpachtung, EG, EU, Ausland, Tarif, Einkommensteuer, Progressionsvorbehalt
Rechtsfrage: 1. Widerspricht es Art. 43 und Art. 56 EG, wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die hier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, in Deutschland Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die in einem anderen Mitgliedstaat entstehen, bei der Einkommensermittlung nicht abziehen kann? - 2. Für den Fall, dass diese Frage zu verneinen ist: Widerspricht es Art. 43 und Art. 56 EG, wenn die erwähnten Verluste nicht im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden können?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 13.11.2002
Vorinstanz/AZ: I R 13/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 19 24
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.02.2006
Erledigungs-Az: Rs C-152/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 12 86