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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 30/04
§§: EStG § 74 Abs. 1 Satz 4, EStG § 74 Abs. 1 Satz 1, EStG § 74 Abs. 1 Satz 3, BSHG § 91 Abs. 2, AO 1977 § 5
Schlagwörter Abzweigung, Sozialhilfeträger, Kindergeld, Ermessen
Rechtsfrage: Setzt die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG eine Verletzung der Unterhaltspflicht der Eltern voraus? Ist eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger zulässig, wenn dieser die Kosten der Heimunterbringung für das behinderte, vollstationär untergebrachte Kind trägt und die mit dem Kind nicht mehr in Kontakt stehenden Eltern nach § 91 Abs. 2 BSHG nur einen Unterhaltsbeitrag von 26 EUR leisten? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 13.11.2003
Vorinstanz/AZ: 12 K 3585/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 31 55
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.11.2004
Erledigungs-Az: VIII R 30/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 18 26