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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 48/96
§§: BewG § 22 Abs. 4 Nr. 1, BewG § 21 Abs. 3, AO 1977 § 181 Abs. 5, BewG § 75 Abs. 1 Nr. 4, BewG § 75 Abs. 1 Nr. 5
Schlagwörter Fortschreibung, Feststellungsfrist, Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus
Rechtsfrage: Kann auch bei bereits abgelaufener Festsetzungsfrist auf den ersten Stichtag nach Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Artfortschreibung erfolgen, wenn dies mit der Maßgabe erfolgt, daß die Fortschreibung nur wirksam ist für Steuern, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 26.03.1996
Vorinstanz/AZ: I 89/93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.03.1998
Erledigungs-Az: II R 48/96 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 18 78