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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 48/07 (BFH)
§§: UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 2 Abs. 1
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Unternehmer, Unternehmen, Vermittlung, Vermittlungsprovision, Kraftfahrzeughandel, Ausland, Scheinrechnung
Rechtsfrage: Ist die Annahme des FA richtig, die Vorsteuer aus Rechnungen verschiedener Firmen sei nicht abziehbar, weil diese nur als Vermittler im Kfz-Geschäft aufgetreten und die (Reimport-)Fahrzeuge vielmehr direkt vom ausländischen Lieferanten an die Kläger geliefert worden sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 09.12.2005
Vorinstanz/AZ: 12 K 2/04
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 1202
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 21 41
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.08.2009
Erledigungs-Az: XI R 48/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 01 90