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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 20/98
§§: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 133, BGB § 157, BGB § 925 Abs. 2
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Auflassung, Rückübereignung, Grund und Boden, Gebäude
Rechtsfrage: Grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG einer im Juli 1994 erfolgten notariell protokollierten Erklärung, mit der das Eigentum der Grundstücke übertragen und die Umschreibung im Grundbuch erfolgen sollte, so wie es im Kaufvertrag im Jahre 1938 vereinbart worden war, als die Grundstücke von einer Gebietskörperschaft (Veräußerin) mit Bebauungsverpflichtung veräußert wurden mit der Verpflichtung des Erwerbers auf lastenfreie und unentgeltliche (Rück-)Übereignung der Grundstücke mit Baulichkeiten an den Veräußerer im April 1994? -Zulassung durch BFH
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 13.03.1997
Vorinstanz/AZ: II 214/94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.06.1999
Erledigungs-Az: II R 20/98 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 50 85