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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 48/15 (BFH)
§§: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 13 Nr. 1
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Einheitlicher Vertrag, Zeitlicher Zusammenhang, Steuerschuldner, Gesamtschuldner
Rechtsfrage: Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage - einheitliches Vertragswerk - Gegenstand des Erwerbsvorgangs: 1. War Gegenstand des Erwerbsvorgangs der Grundstücksanteil mit der Wohnung des noch zu errichtenden Gebäudes? Sind folglich die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen, weil es sich bei Erwerb des unbebauten Grundstücks um ein einheitliches Vertragswerk handelt, das darauf gerichtet war, dem Kläger ein bebautes Grundstück zu verschaffen? - 2. Kann die Gesamtschuldnerschaft zu einer unbilligen Steuerfestsetzung führen, weil der Veräußerer keinen Einfluss darauf hat, was für ein Gebäude auf dem Grundstück errichtet wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 20.08.2014
Vorinstanz/AZ: 11 K 4018/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 26 71
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.08.2017
Erledigungs-Az: II R 48/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 20 05