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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-288/16 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 146 Abs. 1 Buchst. e
Schlagwörter EU, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Rechtsbeziehung, Erbringer, Empfänger, Leistung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der RL 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung nur dann zur Anwendung kommt, wenn eine unmittelbare Rechtsbeziehung oder eine gegenseitige vertragliche Beziehung zwischen dem Erbringer der Dienstleistungen und dem Empfänger oder Versender der Waren besteht? - 2. Welche Kriterien muss der in der genannten Bestimmung erwähnte unmittelbare Zusammenhang erfüllen, damit eine mit der Ein- oder Ausfuhr der Waren in Zusammenhang stehende Dienstleistung als von der Steuer befreit angesehen werden kann?
Vorinstanz: Augstaka tiesa (Lettland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 260 S. 35
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.06.2017
Erledigungs-Az: Rs C-288/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 12 57