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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-444/16 (EuG)
§§: AEUV Art. 107
Schlagwörter EG, EU, Beihilfe, Gewinnüberschuss, Nichtigkeit, Steuerbefreiung, Belgien, Rückforderung
Rechtsfrage: Klage mehrerer Unternehmen gegen die Kommission: Die Klägerinnen beantragen, - den Beschluss der Kommission vom 11.1.2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) - Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen für nichtig zu erklären; - hilfsweise, die Art. 2, 3 und 4 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären; - weiter hilfsweise, die Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses jedenfalls insoweit für nichtig zu erklären, als (a) die Rückforderung an Einheiten gerichtet ist, denen keine "Vorbescheide über Gewinnüberschüsse" im Sinne des Beschlusses erteilt wurden, und (b) die Rückforderung eines Betrags in Höhe der vom Begünstigten ersparten Steuern verlangt wird, ohne Belgien zu gestatten, eine von einer anderen Steuerverwaltung tatsächlich vorgenommene Anpassung nach oben zu berücksichtigen; - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 350 S. 26
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 20.09.2023
Erledigungs-Az: Rs T-263/16 RENV, T-265/16, T-311/16, T-319/16, T-321/16, T-343/16, T-350/16, T-444/16, T-800/16 uns T-832/16