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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 65/01
§§: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a, EStG § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1
Schlagwörter Kindergeld, Anspruchszeitraum, Verlängerung, Zivildienst
Rechtsfrage: Ist bei Ableistung des Zivildienstes in den Jahren 1992 und 1993 der bereits nach der damaligen Rechtslage "verbrauchte" Zeitraum von 9 Monaten für die Gewährung des Kindergeldes wegen fehlendem Studienplatz über das 21. Lebensjahr hinaus (§ 2 Abs. 3 u. 4 BKGG) auf den nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleich ab 1996 maßgebenden Verlängerungszeitraum gemäß § 32 Abs. 5 EStG anzurechnen? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 03.04.2001
Vorinstanz/AZ: 7 K 121/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 77 97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.10.2002
Erledigungs-Az: VIII R 68/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 68/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 17 48