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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII B 50/00
§§: AO § 74 Abs. 1 und 2
Schlagwörter Haftung, Zusammenrechnung, wesentliche Beteiligung
Rechtsfrage: Haftung nach § 74 AO: Ist es für die Frage, ob ein Gegenstand einem Unternehmen objektiv "dient", unerheblich, ob diesem der Gegenstand unmittelbar durch den Eigentümer oder mittelbar im Rahmen eines Schuldverhältnisses mit einem zwischengeschalteten Dritten zur Verfügung gestellt wird? Führt die Personengruppentheorie des BFH zur Betriebsaufspaltung dazu, Beteiligungsquoten zusammenzurechnen, um so eine "wesentliche" Beteiligung i.S. von § 74 Abs. 2 AO zu erreichen?
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 09.12.1999
Vorinstanz/AZ: 15 K 1756/91
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2000 S. 203
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 55 99
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.08.2000
Erledigungs-Az: VII B 50/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig