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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 46/16 (BFH)
§§: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, UmwG 1995 § 2 Nr. 1, UmwG 1995 § 4, UmwG 1995 § 20 Abs. 1 Nr. 1, UmwG 1995 § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, UmwG 1995 § 17 Abs. 2, UmwStG 1995 § 2 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, HGB § 238, HGB § 247 Abs. 1
Schlagwörter Körperschaftsteuer, Verschmelzung, Forderungsverzicht, Besserungsklausel, Darlehensverbindlichkeit, Verdeckte Gewinnausschüttung, Passivierung
Rechtsfrage: Körperschaftsteuer: Verschmelzung nach Forderungsverzicht mit Besserungsklausel: 1. Stellen nur aus künftigen Gewinnen zu tilgende Verpflichtungen noch keine wirtschaftliche Last dar und unterliegen daher einem steuerrechtlichen Passivierungsverbot? - 2. Kann sich der betriebliche Charakter der Verbindlichkeiten ändern und eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn aufgrund einer Verschmelzung ein Wechsel in der Schuldnerschaft von Darlehensverbindlichkeiten nach Forderungsverzicht stattfindet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 29.06.2016
Vorinstanz/AZ: 6 K 236/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 20 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.02.2018
Erledigungs-Az: I R 46/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 08 26