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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 10/98
§§: EStG § 5 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 4, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, EStDV § 74, KStG § 8 Abs. 1
Schlagwörter Preissteigerungsrücklage, Magermilchbeihilfe, Gewerbliche Tierzucht, Verlustausgleich, Aussetzungszinsen, Rückstellung
Rechtsfrage: 1. Kann eine GmbH eine Rückstellung für Aussetzungszinsen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bilden? - 2. Sind Ansprüche auf Magermilchbeihilfe nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. c der Vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie 78/660/EWG und nach Art. 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 bezüglich vor dem Bilanzstichtag zu Mischfutter verarbeiteter Magermilchpulvermengen auch insoweit aktivierungsfähig, als sie am Bilanzstichtag rechtlich noch nicht entstanden sind? - 3. Ist die Bildung einer Rücklage für Preissteigerungen auch im Wirtschaftsjahr 1991 nicht mehr zulässig? - 4. Ist das Verlustausgleichsverbot nach § 15 Abs. 4 EStG (Verluste aus gewerblicher Tierzucht) auch im Bereich der Körperschaftsteuer auf Kapitalgesellschaften anwendbar? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 01.12.1997
Vorinstanz/AZ: 9 K 1497/94 K
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.11.2000
Erledigungs-Az: I R 10/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 06 54