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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 52/02
§§: EStG § 13, EStG § 13 a, EStG § 14, EStG § 21, EStG § 4 Abs. 3
Schlagwörter Landwirtschaft, Betriebsaufgabe, Aufgabeerklärung, Parzellierung, Verpachtung
Rechtsfrage: Wurde der landwirtschaftliche Betrieb (Bewirtschaftung von Gräben durchzogener Kanalwiesen zur Graserzeugung und Verkauf des Grases an Landwirte auf dem Halm) in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts durch Umwandlung der Grundstücke in Ackerland, Aufgabe des Bewässerungssystems, Planierung der Gräben und Verpachtung der Grundstücke an verschiedene Landwirte ohne eindeutige Betriebsaufgabeerklärung aufgegeben, so dass die Flächen bereits vor dem 1. Juli 1970 keine Betriebsvermögenseigenschaft hatten (vgl. Erlass des Finanzministers des Landes Niedersachsen vom 17.12.1965, BStBl II 1966 S. 34)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 16.08.2002
Vorinstanz/AZ: 4 K 1249/00 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 00 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.08.2004
Erledigungs-Az: IV R 52/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 18 20