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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 12/11 (BVerfG)
§§: BVerfGG § 80 Abs. 1, EStG 1997 § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1, GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6, KStG 1997/1999 § 10 Nr. 2, KStG 1997/1999 § 23 Abs. 1, KStG 1997/1999 § 27 Abs. 1, KStG 2002 i.d.F. vom 7.12.2006 § 37 Abs. 5, SolZG 1995 § 1 Abs. 1, SolZG 1995 § 2 Nr. 3, SolZG 1995 § 4, SolZG 1995 n.F. § 1 Abs. 1, SolZG 1995 n.F. § 1 Abs. 2, SolZG 1995 n.F. § 3
Schlagwörter Erstattung, Guthaben, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Vertrauensschutz
Rechtsfrage: Ist § 3 SolZG 1995 n.F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3 SolZG 1995 n.F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnet? - Normenkontrollverfahren
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 10.08.2011
Vorinstanz/AZ: I R 39/10
Vorinstanz/Fundstelle: BFHE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 37 52
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 27.10.2021
Erledigungs-Az: 2 BvL 12/11
Erledigungs-Vermerk: Vorlage unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 19 56