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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 50/11 (BFH)
§§: GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5, VAG § 72
Schlagwörter Grundstücksunternehmen, Erweiterte Kürzung, Versicherung, Sondervermögen, Personengesellschaft
Rechtsfrage: Führte die im Streitfall abgegebene geschäftsplanmäßige Erklärung einer Versicherungsgesellschaft dazu, dass ihre Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft (Klägerin) in das Sicherungsvermögen (vormals Deckungsstock) einbezogen wurde? Diente der Grundbesitz der Klägerin damit dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters und ist ihr daher die erweiterte Kürzung für Grundbesitzunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG zu versagen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 27.09.2011
Vorinstanz/AZ: 1 K 243/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 41 01
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.12.2014
Erledigungs-Az: IV R 50/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 10 19