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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-424/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Sanktion, Rechtssicherheit, Rumänien
Rechtsfrage: 1. Erlaubt die RL 2006/112/EG die Anwendung einer Sanktion, durch die ein Steuerpflichtiger das Vorsteuerabzugsrecht verliert, wenn (i) die Rechnung, die der Steuerpflichtige zur Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorgelegt hat, von einem Dritten fehlerhaft, ohne Anwendung der Vereinfachungsmaßnahmen ausgestellt wurde; (ii) der Steuerpflichtige die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer gezahlt hat? - 2. Steht der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit einer Verwaltungspraxis der rumänischen Steuerbehörden entgegen, die (i) in einer ersten Phase das Vorsteuerabzugsrecht durch eine unwiderrufliche Verwaltungsentscheidung anerkennen; (ii) diese Entscheidung später rückgängig machen und den Steuerpflichtigen dazu verpflichten, die Mehrwertsteuer, hinsichtlich deren er ursprünglich das Abzugsrecht ausgeübt hatte, nebst Verzugszinsen an die Staatskasse zu zahlen? - 3. Ist es in dem Fall, in dem (i) der Steuerpflichtige die von einem Dritten fehlerhaft auf einer Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer gezahlt hat; (ii) die Steuerbehörden keinerlei aktive Maßnahmen ergriffen haben, um den Dritten zur Berichtigung der fehlerhaft ausgestellten Rechnung zu veranlassen; (iii) die Berichtigung der Rechnung aufgrund der Insolvenz des Dritten nunmehr unmöglich ist, nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zulässig, dem Steuerpflichtigen das Vorsteuerabzugsrecht vorzuenthalten?
Vorinstanz: Curte de Apel Oradea (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 379 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.02.2014
Erledigungs-Az: Rs C-424/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 04 45