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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-265/04 (EuG)
§§: EG Art. 87
Schlagwörter Subventionskontrolle, Reederei, Italien, Beihilfe, EG, EU, Zuschuss, Gemeinschaftsrecht
Rechtsfrage: Ist die Entscheidung C (2004) 470 der Kommission vom 16.3.2004 über staatliche Beihilfen Italiens zugunsten der Reedereien Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar nichtig, soweit darin die der Adriatica gewährten Subventionen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen als Beihilfen i.S. von Art. 87 EG angesehen und diese Maßnahmen als neue Beihilfen eingestuft werden? Hilfsweise: Ist Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung nichtig? Hilfsweise dazu: Ist Art. 1 Abs. 3 der angefochtenen Entscheidung nichtig, soweit Italien darin verpflichtet wird, die Beihilfen zuzüglich Zinsen zurückzufordern?
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 239 S. 26
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 04.03.2009
Erledigungs-Az: Rs T-265/04, T-292/04 und T-504/04