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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 41/09 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 24 Nr. 2, EStG § 11 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1
Schlagwörter Einnahmeüberschussrechnung, Übergangsgewinn, Einbringung, Personengesellschaft, Betriebsvermögen, Forderung, Zufluss
Rechtsfrage: Hat ein Steuerberater, der seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, Forderungen, die er anlässlich einer Praxiseinbringung nach § 24 UmwStG zurückbehält und die nach der Einbringung noch zu seinem Restbetriebsvermögen gehören, als Übergangsgewinn zu erfassen oder erfolgt eine Versteuerung der Einnahmen erst bei Zufluss ? Ist in diesem Fall erforderlich, dass die zurückbehaltenen Forderungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums realisiert werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 23.06.2009
Vorinstanz/AZ: 1 K 4263/06 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 35 28
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.12.2012
Erledigungs-Az: VIII R 41/09
Erledigungs-Vermerk: Beitrittsaufforderung an das BMF durch BFH-Beschluss vom 26.6.2012 - VIII R 41/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 04 86