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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 7/05
§§: EStG § 40 b Abs. 2, EStG § 11 Abs. 1
Schlagwörter Zukunftssicherungsleistungen, Direktversicherung, Zufluss
Rechtsfrage: Zuflusszeitpunkt von Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 40 b Abs. 2 Satz 1 EStG: Ist der als Arbeitslohn zu qualifizierende Direktversicherungsbeitrag für 1995 dem Arbeitnehmer entgegen der Auffassung des FGs erst 1996 und nicht bereits 1995 zugeflossen, wenn der Arbeitgeber den vom Septemberlohn 1995 einbehaltenen Direktversicherungsbeitrag am 27.12.1995 zur Zahlung angewiesen hat, die Abbuchung auf dem Arbeitgeber-Bankkonto aber erst mit Wertstellung 2.1.1996 erfolgt ist? Ist § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG anwendbar? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 22.01.2003
Vorinstanz/AZ: 13 K 175/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 23 68
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.07.2005
Erledigungs-Az: IX R 7/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 37 96