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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 74/02
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Schlagwörter Doppelte Haushaltsführung, Zweijahresfrist, Rückwirkung
Rechtsfrage: Sind Mietaufwendungen im Rahmen einer bereits vor dem 1.1.1996 seit mehreren Jahren bestehenden doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen, weil der Kl. an zwei Orten selbständig bzw. nichtselbständig tätig ist und somit die zweite Wohnung zwingend und unabweisbar ist, so dass der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht unter die Legaldefinition des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Satz 2 EStG fällt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 11.03.2002
Vorinstanz/AZ: 8 K 2411/00
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2002 S. 1438
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 16 13
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.02.2004
Erledigungs-Az: VI R 74/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG