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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 19/11 (BFH)
§§: EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, GewStG § 2 Abs. 1
Schlagwörter Flugzeug, Vermietung, Veräußerungsgewinn, Gewerbeertrag
Rechtsfrage: Führt ein nachträglich vereinbartes Andienungsrecht dazu, dass Vermietung, Ankauf und Veräußerung eines Flugzeugs zu einem einheitlichen Geschäftskonzept verklammert sind und der Veräußerungsgewinn als gewerbesteuerpflichtiger laufender Gewinn zu qualifizieren ist? Ist eine solche Verklammerung auch dann anzunehmen, wenn der im Zeitpunkt der Investition fest vereinbarte Veräußerungspreis nicht geeignet ist, die Gesamtkosten der Investition zu decken? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 30.03.2011
Vorinstanz/AZ: 3 K 274/10
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.08.2013
Erledigungs-Az: IV R 19/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 33 17