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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 41/16 (BFH)
§§: BewG § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, BewG § 157 Abs. 1, BewG § 157 Abs. 3, BewG § 181 Abs. 3
Schlagwörter Grundbesitzwert, Übliche Miete, Ertragswertverfahren, Mietwohngrundstück, Bewertung
Rechtsfrage: Bedarfsbewertung eines Mietwohngrundstücks für Zwecke der Erbschaftsteuer im Ertragswertverfahren: Wie ist der Begriff "übliche Miete" in § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG auszulegen? Ist bei Abweichung der vereinbarten Miete von der "üblichen Miete" um mehr als 20 % auf den Mittelwert des Mietspiegels oder aber auf den oberen bzw. unteren Grenzwert abzustellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 19.10.2016
Vorinstanz/AZ: 3 K 3002/15
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2017 S. 277
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 02 78
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.12.2019
Erledigungs-Az: II R 41/16
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 04 92