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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 1/17 (BFH)
§§: EStG § 10 f, EStG § 7 h, EStG § 7 i
Schlagwörter Erhöhte Absetzung, Bescheinigung, Gemeinde, Sanierung, Neubau, Dachgeschossausbau, Bindungswirkung, Einheitlichkeit, Wirtschaftsgut
Rechtsfrage: Ist die Bescheinigung der Gemeinde, wonach durch den Ausbau des Dachgeschosses die Wohnung erst entstanden ist und es sich damit um ein neu geschaffenes Wirtschaftsgut, mithin um einen Neubau handelt, der nach § 7 h EStG grundsätzlich nicht begünstigt ist, unschädlich, weil kein neuer Baukörper errichtet und lediglich ein Innenausbau vorgenommen worden ist? Wie weit reicht die Bindungswirkung der von der Gemeindebehörde erteilten Bescheinigung, wenn sie die Entscheidung über das Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen ausdrücklich dem FA überlässt? Stellen die Vorschriften über die erhöhten Absetzungen nach den §§ 7 h und 7 i EStG in Bezug auf den Grundsatz, dass ein Wirtschaftsgut einheitlich abzuschreiben ist, eine Ausnahme dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 24.11.2016
Vorinstanz/AZ: 12 K 15162/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 07 66
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.10.2017
Erledigungs-Az: X R 1/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 02 12