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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-433/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 78, Richtlinie 2006/112/EG Art. 79
Schlagwörter EG, EU, Österreich, Kraftfahrzeug, Bemessungsgrundlage, Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe
Rechtsfrage: Ist die Republik Österreich, indem sie die Normverbrauchsabgabe in die Bemessungsgrundlage der in Österreich bei der Lieferung eines Kraftfahrzeugs erhobenen Mehrwertsteuer einbezogen hat, ihren Verpflichtungen gemäß den Art. 78 und 79 der RL 2006/112/EG nicht nachgekommen?
Vorinstanz: Kommission ./. Österreich
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 24 S. 25
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.12.2010
Erledigungs-Az: Rs C-433/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 01 59