Rechtsfrage: |
1. Ist bei der Beurteilung der im Rahmen von Art. 110 AEUV zu beantwortenden Frage, ob der Betrag der Steuer auf die Zulassung des [in Rede stehenden] Personenkraftwagens (Pkw) für 2010 den Restwert der Steuer (nicht) übersteigt, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger gebrauchter Pkw enthalten ist, für die Bestimmung dieses Restwerts als gleichartig anzusehen - ein vergleichbarer Pkw, der im Jahr der erstmaligen Ingebrauchnahme des [in Rede stehenden] Pkw (2006) als Neuwagen zugelassen worden ist, oder - darüber hinaus auch die (anderen) Pkw, die 2010 auf dem Gebrauchtwagenmarkt verfügbar sind und die ebenso wie der [in Rede stehende] Pkw am 30.5.2006 erstmalig in Gebrauch genommen worden und ansonsten vergleichbar sind, aber die nach dem 30.5.2006 (zwischen dem 30.5.2006 und 2009) als gebrauchte Pkw (eingeführt und) zugelassen worden sind, und/oder - darüber hinaus auch die (anderen) Pkw, die 2010 auf dem Gebrauchtwagenmarkt verfügbar sind und die anders als der [in Rede stehende] Pkw nach dem 30.5.2006 erstmalig in Gebrauch genommen worden, aber ansonsten vergleichbar sind, und die nach dem 30.5.2006 (zwischen dem 30.5.2006 und 2009) als Neu- oder Gebrauchtwagen (eingeführt und) zugelassen worden sind? - 2. Gilt bei der Beurteilung der Frage, ob Art. 110 AEUV der Erhebung von BPM auf die Zulassung des Pkw im Jahr 2010 entgegensteht, soweit diese Steuer vom CO2-Ausstoß (nach Maßgabe der Tabellen in Art. 9 Abs. 1 des BPM-Gesetzes -Belasting personenauto's en motorrijwielen-- = Steuer auf Pkw und Motorräder) abhängt, dieser Teil der Steuer als neue Steuer, die von der bis zum 1.2.2008 allein vom Katalogpreis abhängigen BPM zu unterscheiden ist, so dass, soweit die Steuer vom CO2-Ausstoß abhängt, ein Vergleich mit (gleichartigen) gebrauchten Pkw, die vor dem 1.1.2010 zugelassen worden sind, irrelevant ist? - 3. Sollte es sich nicht um eine neue Steuer i.S. von Frage 2 handeln: Steht der Erhebung von BPM auf die Zulassung des Pkw im Jahr 2010, soweit diese Steuer vom CO2-Ausstoß (nach Maßgabe der Tabellen in Art. 9 Abs. 1 des BPM-Gesetzes) abhängt, gemäß Art. 110 AEUV entgegen, dass auf mit dem [in Rede stehenden] Pkw vergleichbare Pkw, die vor dem 1.2.2008 erstmalig in Gebrauch genommen und in der Zeit zwischen dem 1.2.2008 und dem 31.12.2009 als Gebrauchtwagen eingeführt und zugelassen worden sind, eine vom CO2-Ausstoß abhängige Steuer (nach dem seinerzeit geltenden Art. 9 ba des BPM-Gesetzes) nicht erhoben worden ist, während diese vom CO2-Ausstoß abhängige Steuer im vorerwähnten Zeitraum bei der Zulassung von Pkw, die nach dem 1.2.2008 erstmalig in Gebrauch genommen worden, aber ansonsten mit dem [in Rede stehenden] Pkw vergleichbar sind, sehr wohl erhoben worden ist? |