Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-163/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 92/83/EWG Art. 20, Richtlinie 92/83/EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. f, Richtlinie 92/83/EWG Art. 27 Abs. 6, EG Art. 28, EG Art. 10, Richtlinie 92/83/EWG 27 Abs. 1 Buchst. e, Richtlinie 92/12/EWG
Schlagwörter EG, EU, Verbrauchsteuer, Einfuhr, Kochwein, Kochportwein, Kochcognac
Rechtsfrage: 1. Unterliegen Kochwein und Kochportwein im Einfuhrmitgliedstaat der Verbrauchsteuer gemäß der RL 92/83/EWG, da sie unter die Definition des "Ethylalkohol" nach Art. 20 erster Gedankenstrich der RL 92/83/EWG fallen? - 2. Ist es mit der Verpflichtung des Mitgliedstaats zur wirksamen Umsetzung der in Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der RL 92/83/EWG enthaltenen Steuerbefreiung i.V.m. Art. 27 Abs. 6 der RL und/oder Art. 28 EG und/oder der unmittelbaren Wirkung dieser Verpflichtungen und/oder den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar, dass die Steuerbefreiung für Kochwein, Kochportwein und Kochcognac auf die Fälle beschränkt wird, in denen alkoholische Getränke als Zutat verwendet wurden, und dass der Antrag auf Steuerbefreiung nur von denjenigen Personen, die die alkoholischen Getränke als Zutat in einem Erzeugnis verwendet haben, und/oder denjenigen Personen, die diese Erzeugnisse im Großhandel vertreiben und/oder diese Erzeugnisse für diesen Handel erzeugt oder hergestellt haben, gestellt werden kann und außerdem verlangt wird, dass Ansprüche innerhalb von vier Wochen nach Zahlung der Verbrauchsteuer geltend gemacht werden und der Erstattungsbetrag mindestens 250 GBP beträgt? - 3. Sind der Kochwein und der Kochportwein, wenn sie nach Art. 20 erster Gedankenstrich der RL 92/83/EWG steuerpflichtig sind, und/oder der Kochcognac, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sind, zum Zeitpunkt der Herstellung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. f oder nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der RL 92/83/EWG als von der Verbrauchsteuer befreit zu behandeln? - 4. Welche Folgen - wenn überhaupt - hat es angesichts der Art. 10 EG und 28 EG für die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates nach den Art. 20 und 27 Abs. 1 Buchst. f oder nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der RL 92/83/EWG, wenn Kochwein, Kochportwein und Kochcognac von dem Mitgliedstaat der Herstellung aus dem System für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß der RL 92/12/EWG in den freien Verkehr innerhalb der EU überführt worden sind?
Vorinstanz: First Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 180 S. 27
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.12.2010
Erledigungs-Az: Rs C-163/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 00 37