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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-411/08 (EuGH)
§§: KN Position 1517, KN Allgemeine Vorschriften Nr. 5
Schlagwörter Tarifierung, Einreihung, Vega, Gelkapseln, EG, EU, Zolltarif, Lebensmittel, Nahrungsmittelergänzung, Fett, Öl, Verpackung
Rechtsfrage: 1. Ist die Position 1517 der Kombinierten Nomenklatur (KN) so auszulegen, dass Zubereitungen aus nur einem - konzentrierten - Öl oder Fett, dem lediglich Vitamin E zugesetzt wurde und das im Übrigen nicht bearbeitet wurde, in diese Position einzureihen sind? - 2. Wenn die erste Frage zu bejahen ist: Ist die Position 1517 der KN so auszulegen, dass ein Zusatz von konzentriertem Vitamin E (d-alpha-Tocopherol Konzentrat) in einer Menge von 22,8 mg zu 600 mg konzentriertem Fischöl (Incromega EPA SR 500 TG) zu einer Ausweisung der Ware aus dieser Position führt? - 3. Wenn die erste Frage zu bejahen und die zweite Frage zu verneinen ist: Sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN Nr. 5 so auszulegen, dass Kapselhüllen, die aus 212,8 mg Gelatine, 77,7 mg Glycerol und 159,6 mg gereinigtem Wasser bestehen und die Stoffe zur Nahrungsmittelergänzung zum Inhalt haben, als Verpackung anzusehen sind? - 4. Wenn die 3. Frage verneint wird: Ist die Position 1517 der KN so auszulegen, dass eine Kapselhülle, die aus 212,8 mg Gelatine, 77,7 mg Glycerol und 159,6 mg gereinigtem Wasser besteht, zu einer Ausweisung der oben beschriebenen Kapseln aus dieser Position führt?
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 02.09.2008
Vorinstanz/AZ: 11 K 131/02
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.12.2009
Erledigungs-Az: Rs C-410/08 bis C-412/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 06 44