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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-412/08 (EuGH)
§§: KN Position 1517, KN Allgemeine Vorschriften Nr. 5
Schlagwörter Tarifierung, Einreihung, EG, EU, Zolltarif, Lebensmittel, Nahrungsmittelergänzung, Fett, Öl, Schwarzkümmelöl, WgK-Kapseln, Verpackung
Rechtsfrage: 1. Ist die Position 1517 der Kombinierten Nomenklatur (KN) so auszulegen, dass ein Zusatz von 10 mg Lecithin, 18,8 mg Vitamin E, 8,2 mg Wachs, 8 mg Calciumpantothenat, 0,2 mg Folsäure und 0,11 mg Biothin zu einer Mischung aus 500 mg kaltgepresstem Schwarzkümmelöl (62,5 bzw. 83,3 %), 38,7 mg Sojaöl und 16 mg Butterfett als so gering anzusehen ist, dass er die Zuweisung einer solchen Zubereitung zu dieser Position nicht berührt? - 2. Wenn die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN Nr. 5 so auszulegen, dass Kapselhüllen, die die oben genannten Stoffe zum Inhalt haben, als Verpackung anzusehen sind? - 3. Wenn die zweite Frage verneint wird: Ist die Position 1517 der KN so auszulegen, dass eine Kapselhülle, die aus 313,97 mg Gelatinesud (47,3 % Gelatine,17,2 % Glycerin, 35,5 % Wasser), 4,30 mg Paste aus 50 % Titandioxid und 50 % Glycerin sowie 1,73 mg Paste aus 25 % Chinolingelblack und 75 % Glycerin bestehen, zu einer Ausweisung der oben beschriebenen Kapseln aus dieser Position führt?
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 02.09.2008
Vorinstanz/AZ: 11 K 160/02
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 313 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.12.2009
Erledigungs-Az: Rs C-410/08 bis C-412/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 06 44