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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-43/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 2003/96/EG Art. 2 Abs. 3, EnergieStG § 2
Schlagwörter EG, EU, Energiesteuer, Heizstoff, Verwendung, Steuersatz, Strom
Rechtsfrage: Verlangt Art. 2 Abs. 3 RL 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom bei der Besteuerung anderer Energieerzeugnisse als derjenigen, für die in der Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt ist, einen Steuersatz anzuwenden, der im nationalen Recht für die Verwendung eines Energieerzeugnisses als Heizstoff festgelegt ist, sofern jenes andere Energieerzeugnis ebenfalls als Heizstoff verwendet wird? Oder kann, wenn das andere Energieerzeugnis bei einer Verwendung als Heizstoff einem bestimmten Energieerzeugnis gleichwertig ist, der für dieses Energieerzeugnis im nationalen Recht festgelegte Steuersatz angewandt werden, auch wenn es sich dabei um einen einheitlichen Steuersatz ohne Rücksicht auf die Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff handelt?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 14.11.2012
Vorinstanz/AZ: VII R 6/11
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 123 S. 10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 14 06
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.04.2014
Erledigungs-Az: Rs C-43/13 und C-44/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 10 49